Satzung

Beschlossen durch den Vorstand am 2023-06-20 um 12:00 Uhr in der Bahnhofstr. 31, 61194
Niddatal.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Akademie Ewaldshof e. V.”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Niddatal.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Tätigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der sexuellen Kultur und der sexuellen Bildung sowie der Vielfalt von Lebens-, Liebes- und Beziehungsformen.
(2) Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
(a) öffentliche Veranstaltungen wie zum Beispiel Seminare, Workshops, Vorträge,
Aufführungen und Ausstellungen,
(b) interne Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Befähigung der Mitglieder für die Ausrichtung von Veranstaltungen gemäß Punkt (a) dienen oder sie für eine auf Konsens basierende Zusammenarbeit im Verein und in der Gesellschaft qualifizieren,
(c) Onlineangebote.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Tätigkeiten des Vereins gemäß §2 dieser Satzung fördern jeweils mindestens eines der folgenden Ziele:
(a) Kunst und Kultur <§52 (2) 4. AO>
(b) Volksbildung <§52 (2) 7. AO>
(c) Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer
geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden <§52 (2) 10. AO>
(6) <entfallen>
(7) Der Verein bemüht sich um eine Anerkennung der Förderung der Gleichberechtigung diverser Geschlechter mit Männern und Frauen als gemeinnützig gemäß §52 (2) Satz 2 AO.
(8) Der Verein kann die Ziele der Absätze (5), (6) und (7) in untergeordnetem Umfang auch durch Tätigkeiten fördern, die nicht durch §2 erfasst werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären. Der Austritt wird mit dem Eingang der Erklärung wirksam. Würde durch den Austritt die Zahl der Mitglieder unter drei sinken, wird der Austritt abweichend hiervon mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende wirksam.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der
Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mit der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den internen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Dazu gehört in der Regel die Teilnahme an jährlich mindestens einer Präsenzveranstaltung.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich in angemessenem Umfang zu Konsensprozessen und Gewaltfreier Kommunikation fortzubilden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge gemäß einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht in der Regel aus zwei Mitgliedern, deren Vorstandstätigkeit ehrenamtlich erfolgt.
(2) Dem Vorstand beigestellt ist eine Assistenz, die kein Mitglied des Vereins sein muss und für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten kann. Aufgaben der Assistenz sind Mitgliederverwaltung, Buchführung, allgemeine Verwaltungstätigkeiten und
Büroorganisation.
(3) Die Assistenz kann unbesetzt bleiben, wenn ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied sich bereit erklärt, diese Tätigkeit zu übernehmen. Die Mitgliederversammlung kann in diesem Fall beschließen, einen dritten Vorstand zu berufen.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder,
e) die Aufsicht über die Assistenz und die Verantwortung gegenüber der Mitgliederversammlung für die der Assistenz übertragenen Aufgaben.

§ 11 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl des Vorstands im Amt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so ist durch den Vorstand
unverzüglich eine zeitnahe Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen einzuberufen.
(3) Scheidet das letzte Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so bestimmt es ein Mitglied des Vereins als Übergangsvorstand. Absatz (2) bleibt unberührt.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf in Präsenz oder per Telekommunikation zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind oder mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurden oder die abwesenden Vorstandsmitglieder in Textform auf ihre Teilnahme verzichtet haben.
(2) Der Vorstand trifft Beschlüsse im Konsens. Wenn zu einer Frage, zu der kein Konsens erzielt wird, eine Entscheidung zwingend getroffen werden muss, ist die Frage vom Vorstand zeitnah einer Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind in Textform zu protokollieren.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die folgenden Entscheidungen obliegen alleine der Mitgliederversammlung und können nicht vom Vorstand getroffen werden:
a) Erstellung der Beitragsordnung,
b) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
e) die Auflösung des Vereins,
f) die Anmietung oder den Erwerb von Immobilien,
g) die Einrichtung von Personalstellen,
h) Rechtsgeschäfte in einem Wert von mehr als 10.000 € im Einzelfall oder über
Dauerschuldverhältnisse mit einem Wert von mehr als 200 € monatlich,
i) Änderungen der Satzung,
j) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt werden.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung mit Vorstandswahl in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn es nach einer Regelung dieser Satzung erforderlich wird oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder per Telekommunikation stattfinden.
(4) Die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche. Die Frist verlängert sich auf zwei Wochen, wenn die Versammlung in Präsenz stattfindet, eine Satzungsänderung erfolgen soll oder der Verein aufgelöst werden soll.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann beim Vorstand weitere Tagesordnungspunkte bis zu vier Tage vor der Versammlung einreichen. Diese Frist verlängert sich für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben auf 9 Tage.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt eine Protokollführung und eine
Versammlungsleitung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht eingeladen wurde.
(3) Bei Entscheidungen soll die Mitgliederversammlung einen Konsens der anwesenden Mitglieder erzielen. Soll ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, ist der Konsens dieses Mitglieds nicht erforderlich.
(4) Wird kein Konsens erzielt, wird keine Entscheidung getroffen.
(5) Im Falle des Absatzes (4) kann der Vorstand feststellen, dass eine Entscheidung erforderlich ist. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern abweichend 80% der anwesenden Stimmen.
(6) Abweichend von Absatz 4 wird durch integrierte Stichwahl gewählt, wenn eine Option aus mehr als zwei Optionen gewählt werden soll und durch übertragbare
Einzelstimmgebung, wenn mindestens zwei Optionen aus mehr als zwei Optionen gewählt werden sollen.
(7) Mitglieder, die dem Verein Mitgliedsbeiträge schulden, sind nicht stimmberechtigt. Ihr Konsens ist für Entscheidungen nicht erforderlich.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll in Schriftform zu fertigen. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen. Wenn mehrere Personen leitend tätig werden, unterzeichnet die letzte Versammlungsleitende das ganze Protokoll. Elektronische Signaturen und eingescannte eigenhändige Unterschriften erfüllen die Anforderung der Unterschrift.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck gemäß §3 (5) dieser Satzung.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.